Testbedingungen für Antigen-Schnelltests konkretisieren
Offene Fragen zur neuen Coronavirus-Testverordnung
Die neue Corona-Testverordnung, die morgen in Kraft tritt, lässt viele Fragen offen, die die Sicherheit von testendem Personal berühren. Darauf hat heute der Berufsverband Deutscher Laborärzte (BDL) aufmerksam gemacht. Die neue Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums soll unter anderem die Voraussetzungen zur Ausweitung von Antigen-Schnelltests in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder Schulen schaffen.
Unklar sei, wie unter den Rahmenbedingungen der neuen Coronavirus-Testverordnung Ansteckungsgefahren für die Testenden minimiert werden können, wenn Antigen-Schnelltests vor Ort in großen Stückzahlen ohne die in medizinischen Laboren übliche Sicherheitsausrüstung durchgeführt werden. Zur Durchführung sei das Befüllen von Testkartuschen notwendig. Die derartige Probenvorbereitung sei aerosolbelastet und müsse zwingend unter einer Sicherheitswerkbank stattfinden, um Infektionsgefahren zu minimieren. Handlungsleitend sei die aktuelle „Empfehlung Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Weiterhin sollten benutzte Antigen-Schnelltests nicht ohne vorherige Sterilisation im Hausmüll entsorgt werden, da auch von benutzten Tests Infektionsgefahren ausgingen. Falle die Probenvorbereitung, wie in der Empfehlung des ABAS dargelegt, in den Geltungsbereich der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100, seien auch deren Bestimmungen zur Entsorgung der Tests zu beachten. Der BDL empfiehlt, für eingesetzte Antigen-Schnelltests die Abfallschlüssel-Nummer (ASN) 180103 „Entsorgung von infektiösen Abfällen“ zu vergeben. Zur Abwehr von Infektionsgefahren seien dann entsprechende Auflagen zu erteilen.
Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung plant das Bundesgesundheitsministerium auch, den Anspruch gesetzlich Krankenversicherter auf einen Coronavirus-Test von den aktuell verfügbaren Testkapazitäten abhängig zu machen. Der BDL trägt eine entsprechende Verordnungsänderung mit, weist aber darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) noch nicht definiert hat, wie die Labore ihre „SARS-CoV-2-Infektionstestkapazität“ jeweils für die Folgewoche bestimmen sollen. Konkrete Vorschläge der Laborärzte, wie das Monitoring der Testkapazitäten verbessert werden kann, lägen den zuständigen Stellen vor. Ziel sei eine verlässliche, aktuelle Kapazitätserhebung in öffentlich-rechtlicher Verantwortung.